Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
§ 223
FamFGAntragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
Stand 2026-06-30