Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme§ 84a Änderung der Kostenentscheidung →