Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen§ 321 Einholung eines Gutachtens →