Jurafuchs

§ 16

FamFG
Fristen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30
(1)
Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2)
Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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1 interaktive Fall zu § 16 FamFG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.