Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch1.die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie2.den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 420 Anhörung; Vorführung§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen →