Jurafuchs

§ 24

FamFG
Anregung des Verfahrens
Verfahren im ersten Rechtszug
Stand 2026-06-30
(1)
Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2)
Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

Meine Notizen

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