In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 227 Sonstige Abänderungen§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern →