Jurafuchs

§ 10

BbgSchGG
Antrag auf Verfahrenseinleitung
Verfahren vor Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
(1)
Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein.
(2)
Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich, so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist mit der Antragstellung einzureichen.

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