Jurafuchs

§ 7

BbgSchGG
Sachliche Zuständigkeit
Verfahren vor Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
(1)
Die Schiedsstelle ist zuständig für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Fällen
1.
der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und
2.
der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung.
(2)
Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 finden nicht statt in
1.
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen,
2.
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
3.
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

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