(1)
Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
aus gesundheitlichen Gründen auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
3.
aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist oder
4.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2)
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3)
Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichts.