Jurafuchs

§ 39

BbgSchGG
Fälligkeit, Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrecht
Unterabschnitt 1 Verfahren vor Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
(1)
Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2)
Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3)
Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuss ein.
(4)
Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →