(1)
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2)
Für jede Schiedsperson wird eine stellvertretende Schiedsperson bestellt. Bei mehreren Schiedsstellen in der Gemeinde kann diese die Vertretung so regeln, dass die Vertretung gegenseitig erfolgt. Schiedsperson im Sinne dieses Gesetzes ist auch die stellvertretende Schiedsperson.
(3)
Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts eine Schiedsperson oder eine stellvertretende Schiedsperson einer anderen Schiedsstelle innerhalb des Amtsgerichtsbezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine Schiedsstelle vorübergehend unbesetzt ist.