Jurafuchs

§ 38

BbgSchGG
Kostenhaftung
Unterabschnitt 1 Verfahren vor Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
(1)
Wer die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Beim Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen ist die beschuldigte Person verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(2)
Die Kosten hat ferner zu tragen:
1.
die Gegenpartei, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden konnte,
2.
wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
4.
hinsichtlich der Dokumentenpauschale diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3)
Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.
(4)
Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten zu tragen, haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 geht der Haftung nach Absatz 1 vor. Die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren nach § 40 Absatz 2 gegen die vorrangig haftende Person erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

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