(1)
Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft, in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amtsausschuss gewählt.
(2)
Die Schiedsperson wird auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
(3)
Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.