Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Bestätigung der Wahl§ 53 Ablehnung und Niederlegung des Amtes →