Jurafuchs

§ 40

BbgSchGG
Einforderung und Beitreibung
Unterabschnitt 1 Verfahren vor Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
(1)
Die Kosten werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert, die der kostenpflichtigen Person zu übermitteln ist.
(2)
Zahlt die kostenpflichtige Person nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten auf Antrag der Schiedsperson von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt im Verwaltungswege beigetrieben.

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