(1)
Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Wahl nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder nachträglich Umstände im Sinne des § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 bekannt werden, die ihrer Wahl entgegengestanden hätten. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
1.
ihre Pflichten gröblich verletzt hat,
2.
sich als unwürdig erwiesen hat, das Schiedsamt auszuüben, oder
3.
ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2)
Über die Amtsenthebung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts. Vor der Entscheidung sind die Schiedsperson und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor zu hören.