Jurafuchs

§ 59

BbgSchGG
Antrag
Anerkennung als Gütestelle
Stand 2022-12-16
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 60 bis 62 erfüllen. Die zur Prüfung dieser Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizufügen.

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