Jurafuchs

§ 49

BbgSchGG
Eignung für das Schiedsamt
Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
(1)
Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2)
Schiedsperson kann nicht sein, wer
1.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsperson eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
(3)
In das Amt soll nicht berufen werden,
1.
wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

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