Jurafuchs

§ 44

BbgSchGG
Einwendungen gegen den Kostenansatz
Unterabschnitt 1 Verfahren vor Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
Über Einwendungen der kostenpflichtigen Person gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 39 Absatz 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

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