(1)
Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage nach § 380 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung, wenn
1.
in der Sühneverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
2.
allein die Gegenpartei der Sühneverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Sühneverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, in der die Sühneverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(2)
Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die vorgeworfene Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.