Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für das Sühneverfahren gelten die §§ 8 bis 27 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind.
§ 31
BbgSchGGVerfahrensbestimmungen
Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Stand 2022-12-16