Jurafuchs

§ 69

BbgSchGG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussvorschriften
Stand 2022-12-16
Durch § 6 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und 3, §§ 26 und 27 Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 49 Absatz 2 und 3, § 51 Absatz 3, §§ 56 und 60 Absatz 2 bis 4, § 62 Absatz 5, § 64 Absatz 4, § 65 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 sowie § 66 Absatz 1 und 3 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt. Durch die §§ 60 bis 62 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

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