Jurafuchs

§ 43

BbgSchGG
Absehen von der Kostenerhebung
Unterabschnitt 1 Verfahren vor Schiedsstellen
Stand 2022-12-16
(1)
Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 42 Absatz 2 genannten, abgesehen werden.
(2)
Den Ausfall der Dokumentenpauschale nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 trägt die Schiedsstelle, während notwendige Auslagen nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind.

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