Jurafuchs

§ 65

BbgSchGG
Aktenführung
Pflichten der anerkannten Gütestelle
Stand 2022-12-16
(1)
Die Gütestelle hat durch die Führung von Akten sicherzustellen, dass sie jederzeit den Nachweis über die Verfahrenshandlungen der Parteien und die von ihr ausgeübte Tätigkeit erbringen kann. In diesen Akten müssen insbesondere enthalten sein:
1.
die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien, der gesetzlichen Vertretung und der Bevollmächtigten,
2.
der Inhalt des Güteantrags,
3.
der Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens,
4.
im Falle des Abschlusses eines Vergleiches zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut und
5.
die von der Gütestelle erhobene Vergütung.
(2)
Ein Vergleich ist von der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder von der Güteperson zu unterschreiben. Er ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
(3)
Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Wurde ein Vergleich geschlossen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. Im Fall des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde zur Verwahrung zu übergeben. Für die Aufbewahrung durch diese Behörde sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4)
Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien oder deren Rechtsnachfolger von der Gütestelle oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 von der zuständigen Behörde gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten Ablichtungen aus den Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.
(5)
Auf Anforderung des nach § 797a Absatz 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die zuständige Behörde die Urschrift des Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben.

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