Jurafuchs

§ 28

BbgSchGG
Zuständigkeit und Verfahren
Verfahren vor anerkannten Gütestellen
Stand 2022-12-16
(1)
Anerkannte Gütestellen führen Schlichtungsverfahren und sonstige Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung (Güteverfahren) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch. Gegenstand des Güteverfahrens können Streitigkeiten der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung sein.
(2)
Die Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle bestimmt das Güteverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

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