(1)
Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr 25 Euro.
(2)
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der kostenpflichtigen Person und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75 Euro erhöht werden.
(3)
Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Gegenpartei, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. Diese Umstände können nach Absatz 2 berücksichtigt werden.