Die Kosten für das Güteverfahren bestimmen sich nach der Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 45 Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung§ 47 Einrichtung von Schiedsstellen →