Jurafuchs

§ 11

BbgEBG
Anerkennung von Erwachsenenbildungsstätten
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen der Erwachsenenbildung und Erwachsenenbildungsstätten
Stand 2023-12-20
Erwachsenenbildungsstätten sind anzuerkennen, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 12 erfüllen,
2.
sie neben ihrer pädagogischen Arbeit die Unterbringung und Verpflegung für mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten und
3.
ein regionaler und thematischer Bedarf für die Bildungsangebote besteht.

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