Erwachsenenbildungsstätten sind anzuerkennen, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 12 erfüllen,
2.
sie neben ihrer pädagogischen Arbeit die Unterbringung und Verpflegung für mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten und
3.
ein regionaler und thematischer Bedarf für die Bildungsangebote besteht.