(1)
Die Förderung der Erwachsenenbildung durch die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt gemäß Artikel 33 der Verfassung des Landes Brandenburg.
(2)
Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der Trägervielfalt sicher, deren Umfang sie eigenständig festlegen. In der Regel bedienen sie sich dazu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung.
(3)
Zur Sicherung eines flächendeckenden Angebots der Erwachsenenbildung sollen die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden kommunale Räume für Angebote der Erwachsenenbildung bereitstellen, sofern in der Region ein Bedarf dafür besteht und soweit die Nutzung ohne Beeinträchtigung des Hauptnutzungszwecks erfolgen kann.