(1)
Für anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung und anerkannte Landesorganisationen sowie einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten, die nach dem bis 31. Dezember 2023 geltenden Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S.498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anerkannt waren, gelten die Anerkennungen fort.
(2)
Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung zu behandeln.
(3)
Einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Erwachsenenbildungsstätten zu behandeln.