(1)
Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
(2)
Die Bedingungen, Inhalte, Einzelheiten der Bemessungsgrundlage und das Verfahren der Förderung nach Absatz 3 sowie den §§ 18 bis 21 werden von dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3)
Das Land kann die Fortbildung von Lehrenden und hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden in der Erwachsenenbildung fördern.
(4)
Die Förderung von politischer Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung bleibt unberührt.