Jurafuchs

§ 36

BbgEBG
Befristete Übergangsvorschriften
Sonstige Vorschriften
Stand 2023-12-20
(1)
Auf die Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung sowie von Erwachsenenbildungsstätten oder Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind § 27 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 ( GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, und die §§ 1 bis 10 der Weiterbildungsverordnung vom 25. Juni 2019 ( GVBl. II Nr. 44) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden.
(2)
Auf Anträge zur Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung, die vor dem 1. Januar 2024 beim für Bildung zuständigen Ministerium eingegangen sind, sind die §§ 7 bis 9 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anzuwenden.
(3)
Für die Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit ist die Bildungsfreistellungsverordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. II S. 57) bis zu deren Außerkrafttreten anzuwenden.

Meine Notizen

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