Jurafuchs

§ 27

BbgEBG
Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
Bildungszeit
Stand 2023-12-20
Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungszeit gemäß § 22 entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Weitergehende tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

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