Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungszeit gemäß § 22 entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Weitergehende tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 27
BbgEBGVerhältnis zu sonstigen Freistellungen
Bildungszeit
Stand 2023-12-20