(1)
Dem regionalen Erwachsenenbildungsbeirat gehören stimmberechtigt an:
1.
je eine vertretungsbefugte Person der im Landkreis- oder Stadtgebiet tätigen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung beitragen,
2.
je eine vertretungsbefugte Person des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die nicht der kommunalen Erwachsenenbildungseinrichtung angehört und
3.
eine Vertretung der Teilnehmenden der Erwachsenenbildung, sofern eine organisierte Vertretung der Teilnehmenden bei einer oder mehreren anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Region besteht.
(2)
Je eine vertretungsbefugte Person anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die nicht zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung beitragen, deren Wirkungskreis sich aber auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erstreckt, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3)
Vertretungsbefugte Personen anderer im Landkreis- oder Stadtgebiet tätiger Bildungseinrichtungen können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden.
(4)
Die regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte wählen jeweils aus der Mitte der stimmberechtigten Personen eine den Vorsitz führende und eine stellvertretende Person. Die regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte geben sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats für Erwachsenenbildung eine Geschäftsordnung.
(5)
Eine geschlechtergerechte Vertretung wird angestrebt.