(1)Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.(2)Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 30 Bildungszeitentgelt§ 32 Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit, Verordnungsermächtigung →