Jurafuchs

§ 5

BbgEBG
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-12-20
(1)
Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.
(2)
Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat auf überparteilicher Ebene die Aufgabe
1.
die politische Bildung im Land Brandenburg mit dem Ziel zu fördern, die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Bereitschaft zur Wahrnehmung demokratischer Verantwortung in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft zu stärken und
2.
die Bürgerinnen und Bürger zu ermutigen und zu unterstützen, sich kritisch mit politischen und gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen und das Verständnis für Demokratie, Rechtsstaat und die Menschenrechte zu stärken.
(3)
Die Angebote der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung richten sich, abweichend von § 1 Absatz 2, an alle Bürgerinnen und Bürger.
(4)
Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung richtet ihre Arbeit an den Elementen des Beutelsbacher Konsens aus: Sie berücksichtigt das Überwältigungsverbot, beachtet kontroverse Positionen in Wissenschaft und Politik in ihren Angeboten und befähigt Bürgerinnen und Bürger, in politischen Situationen ihre eigenen Interessen zu analysieren.
(5)
Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung finanziert ihre Arbeit aus Mitteln des Landes, deren Höhe im Haushaltsplan bestimmt wird, aus Mitteln Dritter und aus sonstigen eigenen Einnahmen.
(6)
Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt und von einem Kuratorium beraten. Dem Kuratorium gehört je ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen an. Zusätzlich sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die für politische Bildung zuständige Staatssekretärin oder der für politische Bildung zuständige Staatssekretär sowie eine Vertretung der Wissenschaft und je eine Vertretung der kommunalen Spitzenverbände Mitglieder des Kuratoriums.

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