Jurafuchs

§ 4

BbgEBG
Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-12-20
Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sich zusammenschließen, um ihre Interessen auf Landesebene zu vertreten (Landesorganisationen der Erwachsenenbildung). Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern und koordinieren die Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder, unter anderem mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung der Erwachsenenbildungsangebote.

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