Jurafuchs

§ 35

BbgEBG
Erwachsenenbildungsbericht
Statistik und Erwachsenenbildungsbericht
Stand 2023-12-20
Die Landesregierung erstattet dem Landtag einmal in der laufenden Legislaturperiode schriftlich oder elektronisch Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg und über den Vollzug dieses Gesetzes. Die nach diesem Gesetz geförderten anerkannten Einrichtungen und anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sowie die Beiräte gemäß den §§ 13 und 15 sind verpflichtet, die Landesregierung dabei durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen. Die erstmalige Berichterstattung erfolgt zum 1. Oktober 2027.

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