Jurafuchs

§ 12

BbgEBG
Anerkennungsverfahren, Rücknahme und Widerruf von Anerkennungen, Verordnungsermächtigung
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen der Erwachsenenbildung und Erwachsenenbildungsstätten
Stand 2023-12-20
(1)
Die Anerkennung einer Einrichtung oder einer Landesorganisation der Erwachsenenbildung oder einer Erwachsenenbildungsstätte erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den anderen fachlich zuständigen Ministerien. Sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden, sofern die Voraussetzungen der Anerkennung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
(2)
Einrichtungen der Erwachsenenbildung von Trägern sowie Landesorganisationen der Erwachsenenbildung, die nicht ausschließlich in der Erwachsenenbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt sind.
(3)
Die Anerkennung berechtigt die Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Volkshochschulen, die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur, die Landesorganisationen und die Erwachsenenbildungsstätten, neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz zu führen, der auf die Anerkennung hinweist.
(4)
Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7 und 12 sowie bei Erwachsenenbildungsstätten die Voraussetzungen gemäß § 11 Nummer 2 nicht mehr vorliegen und dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben wird. Satz 1 gilt auch bei Fortgeltung einer Anerkennung nach § 37 Absatz 1.
(5)
Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Kriterien und dem Verfahren der Anerkennung nach den §§ 9 bis 11 sowie dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.

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