(1)
Erwachsenenbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen und die Beteiligung am lebenslangen Lernen fördern. Sie soll die Befähigung zur Mitgestaltung und aktiven Teilhabe sowie verantwortliches, nachhaltiges und kritisches Handeln in allen Lebensbereichen fördern. Durch Erwachsenenbildung soll den Teilnehmenden ermöglicht werden, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen. Erwachsenenbildung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.
(2)
Die Erwachsenenbildung trägt zur weiteren gesellschaftlichen, kulturellen, ökologischen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes Brandenburg bei.
(3)
Erwachsenenbildung umfasst insbesondere die allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Bildung. Die berufliche Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst insbesondere Angebote zum Erwerb von berufsübergreifenden und berufsbezogenen Schlüsselkompetenzen.
(4)
Bestandteil der Erwachsenenbildung sind die Eltern- und Familienbildung, die Bildung in den Bereichen der Digitalkompetenz und der digitalen Teilhabe, die Förderung der Gesundheitskompetenz und der interkulturellen Kompetenz sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung inklusive kultureller und politischer Bildungsaspekte. Abweichend von § 1 Absatz 2 können bei Angeboten der Familienbildung Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemeinsam lernen.
(5)
Die Angebote der Erwachsenenbildung richten sich an den individuellen und gesellschaftlichen Bildungsbedarfen der Erwachsenen aus. Sie sollen sich unter anderem an den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen ( ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) orientieren. Angebote der Erwachsenenbildung können in verschiedenen Formaten und Angebotsformen, auch digital oder hybrid, stattfinden.
(6)
Die Angebote der Erwachsenenbildung können durch eine Bildungsberatung begleitet werden.