Während der Bildungszeit darf die freigestellte Person keine dem Freistellungszweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen§ 29 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot →