Jurafuchs

§ 16

BbgEBG
Zusammensetzung und Organisation des Landesbeirats für Erwachsenenbildung
Kooperation und Koordination
Stand 2023-12-20
(1)
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1.
je eine von den anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung zu benennende Person,
2.
zwei als Vertretung aller anerkannten Erwachsenenbildungsstätten zu benennende Personen,
3.
je eine Person von insgesamt der Hälfte der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte gemäß Absatz 2,
4.
je eine von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennende Person,
5.
je einer benannten Person der im Landesausschuss für berufliche Bildung vertretenen Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberverbände und
6.
je eine benannte Person weiterer mit Fragen der Erwachsenenbildung befassten Organisationen oder Personen mit einschlägiger Expertise im Land Brandenburg, die auf Antrag der Personen gemäß Nummer 1 bis 5 oder Absatz 3 nach Anhörung des Landesbeirats als stimmberechtigtes Mitglied durch das für Bildung zuständige Ministerium berufen werden.
(2)
Die Mitglieder des Landesbeirats gemäß Absatz 1 Nummer 3 vertreten jeweils zusätzlich einen benachbarten Landkreis oder eine benachbarte kreisfreie Stadt, die selbst nicht stimmberechtigt vertreten sind. Die stellvertretende Person gemäß Absatz 4 ist in der Regel durch den jeweiligen mit vertretenen benachbarten Landkreis oder die mit vertretene kreisfreie Stadt zu benennen. Dabei soll nach fünf Jahren ein Wechsel von stimmberechtigtem und stellvertretendem regionalen Erwachsenenbildungsbeirat innerhalb der gemeinsam vertretenen Region erfolgen. Die erstmalige Bekanntgabe der stimmberechtigt vertretenen regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt im Benehmen mit den regionalen Erwachsenenbildungsbeiräten durch das für Bildung zuständige Ministerium.
(3)
An den Sitzungen des Landesbeirats für Erwachsenenbildung können vertretungsbefugte Personen der Ministerien teilnehmen.
(4)
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine stellvertretende Person zu benennen.
(5)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats für Erwachsenenbildung wählen aus ihrer Mitte eine den Vorsitz führende und eine stellvertretende Person.
(6)
Eine geschlechtergerechte Vertretung wird angestrebt.
(7)
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das für Bildung zuständige Ministerium bedarf. Die Geschäftsführung soll durch eine im Landesbeirat für Erwachsenenbildung vertretene anerkannte Landesorganisation der Erwachsenenbildung wahrgenommen werden.
(8)
Die Erstattung von Reisekosten der Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen sowie von für die Sitzungen erforderlichen Sachkosten wird vom für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Verwaltungsvorschriften geregelt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →