Jurafuchs

§ 19

BbgEBG
Förderung von anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
Förderung der Erwachsenenbildung
Stand 2023-12-20
(1)
Das Land kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung insbesondere für die Förderung und Koordination der Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder fördern, wenn diese durch die ihnen angeschlossenen anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte Erwachsenenbildung organisieren und durchführen.
(2)
Das Land kann Zusammenschlüsse anerkannter Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern, wenn ein solcher die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Eine Weiterleitung der Förderung an einzelne Mitglieder des Zusammenschlusses ist nicht zulässig.

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