(1)
Die Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land erfolgt gemäß Artikel 33 der Verfassung des Landes Brandenburg. Dazu gewährt das Land finanzielle Unterstützung gemäß Abschnitt 4 dieses Gesetzes.
(2)
Die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Behörden und Einrichtungen unterstützen die Arbeit der nach diesem Gesetz anerkannten Organisationen der Erwachsenenbildung, etwa durch die Bereitstellung von Räumen öffentlich getragener Bildungseinrichtungen für Angebote der Erwachsenenbildung, soweit die Nutzung ohne Beeinträchtigung des Hauptnutzungszwecks erfolgen kann.
(3)
Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Landeszen-trale für politische Bildung aus.