Jurafuchs

§ 32

BbgEBG
Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit, Verordnungsermächtigung
Bildungszeit
Stand 2023-12-20
(1)
Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Erwachsenen- und Weiterbildung sowie Qualifizierung im Sinne des § 22 Absatz 2 dienen und von Einrichtungen der Erwachsenenbildung gemäß § 3 Absatz 2 oder anderen als den in § 3 Absatz 2 definierten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Als solche sind neben den anerkannten Einrichtungen der kommunalen und freien Träger gemäß § 9 insbesondere Erwachsenenbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften anzusehen. Anerkennungsfähig sind außerdem abweichend von § 1 Absatz 5 Veranstaltungen der Hochschulen sowie Veranstaltungen der Berufsbildung, Veranstaltungen der durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes geregelten Weiterbildung sowie Veranstaltungen der arbeitsmarktbezogenen beruflichen Weiterbildung, ebenso Veranstaltungen der Jugendbildung und Veranstaltungen, die von der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung gefördert werden.
(2)
Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Anerkennungsfähig sind auch Veranstaltungen, die in digitalen Formaten stattfinden. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen.
(3)
In grundsätzlichen, über einzelne Anerkennungsverfahren hinausgehenden, Fragen der Anerkennung werden die Sozialpartner sowie die fachlich zuständigen Ministerien beteiligt.
(4)
Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von den jeweiligen Einrichtungen oder ihren Trägern gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(5)
Die Anerkennung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium. Es ist ermächtigt, diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Einrichtung zu übertragen.
(6)
Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Kriterien und das Verfahren der Anerkennung.
(7)
Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle kann eine Veranstaltung im Einzelfall abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß Absatz 6 als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Hierzu ist der anerkannte Träger verpflichtet,
1.
mit dem Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung eine ausführliche Begründung vorzulegen und
2.
eine gesonderte Evaluierung der Veranstaltung durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.

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