(1)
Die nach diesem Gesetz geförderten anerkannten Einrichtungen und anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, am Berichtswesen zur Erwachsenenbildung teilzunehmen. Sie übermitteln dem für Bildung zuständigen Ministerium oder einer vom Ministerium benannten zuständigen Stelle regelmäßig statistische Daten über die eigene Organisation, die durchgeführten Veranstaltungen sowie die Verwendung der Fördermittel. Die an der Grundversorgung der Erwachsenenbildung beteiligten anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung übermitteln regelmäßig statistische Daten zu den Bildungsprogrammen und Arbeitsergebnissen, der Personalausstattung und den Teilnehmendenzahlen sowie anonymisierte Angaben zur Zusammensetzung der Teilnehmendenschaft für die Grundversorgung der Erwachsenenbildung.
(2)
Das für Bildung zuständige Ministerium darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes gemäß § 6 Absatz 1 sowie zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Landesförderung nach § 17 Absatz 3 sowie §§ 18 bis 21 erforderlich ist.
(3)
Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung dürfen personenbezogene Daten von Teilnehmenden verarbeiten, soweit dies zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Landesförderung nach § 17 Absatz 3 sowie der §§ 18 bis 21 und zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Absatz 1 erforderlich ist.
(4)
Landkreise und kreisfreie Städte dürfen personenbezogene Daten von Teilnehmenden verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 7 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 5 erforderlich ist.
(5)
Anbieter von nach § 32 anerkannten Veranstaltungen dürfen personenbezogene Daten von Teilnehmenden verarbeiten, soweit dies zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 25 Absatz 5 Satz 2 sowie zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach § 33 erforderlich ist.
(6)
Für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben können von teilnehmenden Personen Name, Alter, Wohnort, Angaben zur Veranstaltung und weitere Daten zu besonderen Teilnahmevoraussetzungen sowie Kontaktdaten im Rahmen des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Landesförderung verarbeitet werden. Für die in Absatz 5 genannten Aufgaben können von freigestellten Personen Name und Geburtsdatum sowie die in § 33 Satz 2 aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(7)
Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zur Erhebung statistischer Daten, zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Verfahren durch Rechtsverordnung festzulegen, insbesondere ist Näheres zu bestimmen über
1.
den Zweck der Erhebung, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum und den Kreis der zu Befragenden oder die Statistikdaten übermittelnden Stellen,
2.
die Einzelheiten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Stellen,
3.
die Datenübermittlung, automatisierte Datenverarbeitung und Datensicherung,
4.
die Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Speicherungsdauer von personenbezogenen Daten.