Die anspruchsberechtigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 32 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungszeit behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.
§ 29
BbgEBGWahlfreiheit und Benachteiligungsverbot
Bildungszeit
Stand 2023-12-20