(1)
Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die Zählung der Zweijahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die beschäftigte Person die Bildungszeit erstmalig in Anspruch nimmt.
(2)
Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.
(3)
Endet das Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Zweijahreszeitraums, so verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.
(4)
Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet.
(5)
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer der an diesem Tag vorgesehenen üblichen Arbeitszeit möglich wäre.