Jurafuchs

§ 8

BbgEBG
Grundversorgung der Erwachsenenbildung und Sicherung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-12-20
(1)
Eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg wird durch ein vielfältiges und regional bedarfsgerechtes Angebot der nach § 9 anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier und öffentlicher Trägerschaft sichergestellt.
(2)
Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst die in § 2 Absatz 3 aufgeführten Bereiche.
(3)
Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Inhalte und die Durchführung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung zu regeln.

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